In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte 1 war in die Fälschung der Bankkontoauszüge involviert und wusste um den Zweck der eingereichten, gefälschten Auszüge, was aber tatbestandsimmanent ist und sich somit neutral auswirkt. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Auch eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist als neutral zu beurteilen.