In den VBRS-Richtlinien wird für eine Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Einheiten empfohlen. Dieser Empfehlung liegt folgender Referenzsachverhalt zugrunde: «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.» Vorliegend ist nicht die Herstellung, sondern der Gebrauch zweier gefälschter Urkunden zu beurteilen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, drängt sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt eine Korrektur nach oben auf.