Entsprechend ist von der Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde als schwerstes Delikt auszugehen und für diese die Einsatzstrafe festzusetzen. Alsdann ist auch für die Anstiftung zur Urkundenfälschung und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe eine Strafe auszufällen. In Anwendung von Art. 49 StGB sind diese sodann zur Einsatzstrafe zu asperieren, was die Gesamtgeldstrafe ergibt. 16.2 Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde 16.2.1 Objektives Tatverschulden Die Urkundenfälschung schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs gegenüber Urkunden (BOOG, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl.