16. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 16.1 Methodik In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste der Taten festzusetzen. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (ACKERMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB mit Hinweisen). Entsprechend ist von der Urkundenfälschung durch Gebrauch einer Urkunde als schwerstes Delikt auszugehen und für diese die Einsatzstrafe festzusetzen.