Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Beschuldigten im Strafverfahren zwar weder geständig noch einsichtig zeigten, aber dennoch gewisse Lehren daraus gezogen haben dürften. Angesichts der intakten erhofften Warnwirkung der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Spezialprävention sind die Strafen daher als Geldstrafe auszusprechen. Die Erkennung auf eine Freiheitsstrafe wäre angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen.