Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vorliegend sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Gründe ersichtlich, die eine andere Sanktion als die Geldstrafe nahelegen würden (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigten weisen gemäss Strafregisterauszüge vom 8. August 2025 keine Vorstrafen auf (pag. 1594 f.). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Beschuldigten im Strafverfahren zwar weder geständig noch einsichtig zeigten, aber dennoch gewisse Lehren daraus gezogen haben dürften.