1 StGB) liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe.