36 15. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 ist oberinstanzlich wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Urkundenfälschung sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und die Beschuldigte 2 wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu bestrafen. Der Strafrahmen für die Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) und die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.