Von einer geringen kriminellen Energie kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Insgesamt liegen daher keine nennenswerten verschuldensmindernden Umstände vor, welche nach der Rechtsprechung trotz eines verhältnismässig hohen Deliktsbetrags, ausnahmsweise noch einen leichten Fall begründen liessen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Im Ergebnis ist das Vorliegen eines leichten Falls klar zu verneinen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. August 2019. V. Strafzumessung