148a Abs. 2 StGB anzunehmen wäre. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich bereits zutreffend fest, dass der Deliktsbetrag mit rund CHF 24'000.00 nach wie vor deutlich und um ein Vielfaches über der Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falls (CHF 3'000.00) liege. Zudem ist vorliegend erschwerend die verhältnismässig lange Deliktsdauer von knapp drei Jahren zu berücksichtigen. Weiter fällt nachteilig ins Gewicht, dass seitens der Beschuldigten gleich mehrere Tatsachen (Mitbewohnende, Lohneinkünfte und Nebenkostenrückerstattungen) verschwiegen wurden. Zudem ist erstellt, dass der Sozialdienst absichtlich getäuscht wurde.