liches Geschehen zu betrachten sind, im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit 35 verwirklicht. Sie handelten sowohl direktvorsätzlich als auch mit Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt ist. Gemäss Beweisergebnis beläuft sich der Deliktsbetrag für den hier noch wesentlichen Deliktszeitraum auf CHF 23'976.55. Es stellt sich die Frage, ob allenfalls ein leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB anzunehmen wäre.