Auf der subjektiven Seite ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigten ihre Pflichten kannten und den Behörden wissentlich und willentlich mehrere für die Berechnung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe relevante Informationen vorenthielten, um einen höheren als der ihnen zustehende Sozialhilfebetrag erhältlich zu machen. Der Tatentschluss, ungerechtfertigterweise Sozialhilfe zu beziehen, wurde einmalig gefasst und durch mehrere Handlungen (Nichtangabe der Mietparteien, von Lohneinkommen bzw. von Rückzahlungen von Nebenkosten), welche objektiv als einheit-