148a StGB erfüllt. Auf der subjektiven Seite ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigten ihre Pflichten kannten und den Behörden wissentlich und willentlich mehrere für die Berechnung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe relevante Informationen vorenthielten, um einen höheren als der ihnen zustehende Sozialhilfebetrag erhältlich zu machen.