Dies führte zur Ausbezahlung von zu hohen Sozialhilfeleistungen an die Beschuldigten und zu einer Einbusse bei der Gemeinde I.________. Der Motivationszusammenhang zwischen den unvollständigen Auskünften und dem Irrtum sowie dem Vermögensschaden bei der Gemeinde I.________ ist gegeben. Die Gemeinde I.________ zahlte aufgrund der Annahme, die Beschuldigten würden in einem 3-Personenhaushalt leben und über keine weitergehenden als die angegebenen Einkünfte verfügen, zu hohe Sozialhilfeleistungen aus. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt.