13.2 In concreto Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, setzt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a StGB keine arglistige Täuschung voraus und kann gemäss konstanter Rechtsprechung auch durch «Verschweigen» erfüllt werden. Es ist erstellt, dass die Beschuldigten der Gemeinde I.________ in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2019 mehrere für die Berechnung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe relevante Faktoren verschwiegen haben. So deklarierten sie einerseits ihren 4- bzw. 5-Personenhaushalt und die damit verbundene notwendige Beteiligung von G.________ und F.______