In der Praxis wurde die untere Mindestgrenze bei CHF 3'000.00 festgelegt. Bei deren Unterschreitung sei stets von einem leichten Fall auszugehen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Die Obergrenze liegt bei CHF 36'000.00. Bei deren Überschreitung scheidet ein leichter Fall grundsätzlich aus, es sei denn, es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Im Zwischenbereich zwischen CHF 3'000.00 und CHF 36'000.00 ist eine vertiefte Prüfung der Umstände des konkreten Falles erforderlich.