Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens, belassen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023, BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 bis 1.5.4). In der Praxis wurde die untere Mindestgrenze bei CHF 3'000.00 festgelegt.