34 13.1.2 Leichter Fall (Art. 148a Abs. 2 StGB) Das Gesetz definiert den sog. leichten Fall im Sinne von Absatz 2 nicht. In der Praxis wurden gewisse Kriterien definiert. Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art.