Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des «Verschweigens» individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Eventualvorsatz genügt.