Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Die Variante des «Verschweigens von Tatsachen» kann auch ohne aktive Nachfrage von Seiten des Leistungserbringers erfüllt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Der Tatbestand von Art.