Nebst der Tatbestandsvariante des Handelns durch das Einbringen unwahrer oder unvollständiger Angaben, erfasst Art. 148a StGB auch eine Unterlassung im Sinne einer fehlenden Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse.