Als Tathandlung gilt jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem bereits bestehenden Irrtum, und somit jede Täuschung. Primär sind dies unwahre oder unvollständige Angaben, zum Beispiel über die finanziellen Verhältnisse oder die persönliche Situation. Die Angaben müssen für den Leistungsanspruch relevant sein. Falschangaben, die sich nicht auf den Leistungsanspruch auswirken können, zum Beispiel das Verschweigen von Vermögen, welches innerhalb der sozialhilferechtlichen Freibeträge liegt, wird nicht erfasst (JENAL, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, N 8 zu Art. 148a).