__ AG bei. Die Ehegatten ________ reichten die von F.________ gefälschten Kontoauszüge zusammen ein, und zwar mit dem gemeinsamen Ziel, die Sozialbehörden zu täuschen und einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu erlangen. Sie handelten dabei in Mittäterschaft und mit direktem Vorsatz, womit sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. Die Beschuldigten 1 und 2 sind wegen Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde, begangen in Mittäterschaft, schuldig zu sprechen.