33 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die gefälschten Bankauszüge dem Sozialhilfeantrag vom 3. März 2016 beigelegt wurden. Die Bankauszüge wiesen tiefere Saldi aus, um die Gemeinde I.________ über den Umfang des allfälligen Anspruchs der Ehegatten ________ auf Sozialhilfe zu täuschen. Diesbezüglich war nicht nur der Beschuldigte 1 involviert, sondern ebenso seine Ehefrau, die Beschuldigte 2. Auch sie unterzeichnete den Sozialhilfeantrag und legte diesem den manipulierten Auszug ihres Kontos bei der O.________ AG bei.