Der Gebrauch einer gefälschten Urkunde durch den Fälscher selbst ist für diesen eine mitbestrafte Nachtat. Diese Privilegierung kommt vorliegend nicht zur Anwendung, zumal die Täterschaft für die Herstellung der gefälschten Bankauszüge bei F.________ lag. Der Anstifter ist selber nicht Täter, sondern lediglich Teilnehmer einer Tat. Insofern kommt ihm nicht dieselbe strafrechtliche Verantwortung zuteil wie der Täterin, womit es sich beim Gebrauch der Urkunde nicht um eine mitbestrafte Nachtat handeln kann (vgl. BJM 1960, 264).