Der Beschuldigte 1 handelte damit mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist somit wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. 12.2.2 Ad Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde Den Ehegatten ________ wird Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Last gelegt. Der Gebrauch einer gefälschten Urkunde durch den Fälscher selbst ist für diesen eine mitbestrafte Nachtat.