Das Beweisverfahren ergab, dass F.________ nicht von sich aus gehandelt hat. A.________ hat den Tatentschluss bei ihr wissentlich und willentlich hervorgerufen. Zwischen ihrem Tut [sic!] und seinen Anweisungen besteht ein Kausal- und Motivationszusammenhang. Die Hypothese einer Rachetheorie, der zufolge F.________ auf eigene Faust Bankbelege gefälscht haben soll, wovon A.________ und C.________ nichts gewusst hätten, wurde vom Gericht klar verworfen. Damit zusammenhängend trifft auch das Argument von Rechtsanwalt B.________, wonach der Tatentschluss bei F.________ bereits vorgelegen habe und gar nicht habe erweckt werden müssen, nicht zu.