Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 5.2). Der Vorsatz hat sich erstens darauf zu richten, dass der Angestiftete einen Tatentschluss fasst, zweitens aber auch darauf, dass dieser Entschluss verwirklicht, dass die Haupttat mithin selber vollendet wird (BGE 127 IV 130). Die Teilnahme, so auch die Anstiftung, ist akzessorisch, das heisst abhängig von einer Haupttat ausgestaltet (TRECHSEL/PIETH: in, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 24 vor Art. 24).