Als Anstiftung gilt das Hervorrufen des Vorsatzes zu einer bestimmten, rechtswidrigen Tat (BGE 144 IV 270). Als Mittel kommt jedes motivierende Tun in Frage, wobei die Überwindung eines Widerstandes nicht erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2016 E. 2.4.2; BGE 116 IV 2). Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn der Angestiftete im Zeitpunkt der Anstiftungshandlung bereits zur Tat entschlossen war (omnimodo facturus) (BGE 100 IV 2 E. 4).