Diesbezüglich sagten denn auch G.________ und F.________ aus, dass sich der Beschuldigte 1 daran gestört habe, dass die Beschuldigte 2 so viel verdiene, da sie dann weniger Sozialhilfe erhalten würden (so z.B. pag. 545 Z. 269 ff., pag. 1198 Z. 2 f.). Auch C.________ verwickelte sich in Widersprüche. So gab sie an, dass nur ihr Ehemann, nicht aber sie selber Sozialhilfe bezogen habe, weshalb sie es nicht als nötig angesehen habe, ihre Zusatzeinkünfte zu melden (p. 460 Z. 56 ff.). Nach dieser Theorie hätte sie allerdings auch das Haupteinkommen bei der Firma P.________ AG nicht angeben müssen.