_ telefonisch angewiesen worden seien, gegenüber der Gemeine [sic!] falsche Aussagen zur Wohnsituation zu machen. A.________ räumte auf Nachfrage ebenfalls ein, dass er die Dokumente vor der Unterzeichnung durchgelesen und auch «einigermassen» verstanden habe (p. 406 Z. 49 ff.), dass er gewusst habe, dass er es dem Sozialdienst melden müsse, wenn sie eine Arbeitsstelle gefunden hätten oder zwischendurch über ein «Einkommen» verfügt hätten (p. 407 Z. 61 ff.). Dass er vom Zusatzeinkommen seiner Ehefrau nicht gewusst haben will, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er sich diesbezüglich selber widersprochen hat (p. 412 Z. 296 und Z. 314 ff.).