5'167.20 aufgrund des Verschweigens von Einkünften von C.________ und einer Nebenkostenrückerstattung. 11.4.3 Zum Wissen und Willen Was die subjektive Seite betrifft, schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an (S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1308 ff.): A.________ und C.________ gaben an, ohne Wissen und Willen gehandelt zu haben. Weder sei ihnen bewusst gewesen, dass sie die entsprechenden Sachverhalte hätten melden müssen, noch hätten sie je die Absicht gehabt, die Sozialbehörde zu betrügen oder zu schädigen.