28 sich die Kammer auf die entsprechenden Berechnungen des Sozialdienstes in Bezug auf die zu viel ausbezahlten Beträge (pag. 842 ff. und E-Mail vom 26. Februar 2024, pag. 1145 f.). Demnach kann als erstellt gelten, dass im hier massgebenden Tatzeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2019 folgende Sozialhilfegelder im Gesamtbetrag von CHF 23'976.55 erlangt wurden, auf welche die Beschuldigten der Höhe nach keinen Anspruch hatten.