Aufgrund des kürzeren angeklagten Deliktszeitraums ist von einer Wohnsitznahme bis zum 31. August 2019 auszugehen. 11.4.2 Zu den nicht deklarierten Einkünften von C.________, den unterlassenen Mietzinserhebungen und der nicht deklarierten Rückerstattung von Nebenkosten Die Beschuldigten bestreiten die Höhe der nicht deklarierten Einkünfte sowie die Höhe der dadurch zu viel erhaltenen Sozialhilfe grundsätzlich nicht (unter anderem pag. 191, pag. 460 Z. 56 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass F.________ erst ab November 2016 resp. G.________ lediglich bis Ende 2017 meldepflichtig bei den Ehegatten ___