Sie machte detaillierte und auch überprüfbare Angaben zu ihrer Wohn- und Arbeitssituation in K.________. Diese lassen sich auch mit den übrigen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen, namentlich werden sie durch die Aussagen von G.________ untermauert. Die Kammer geht folglich davon aus, dass F.________ gestützt auf ihre Aussagen erst vom 1. November 2016 (Stellenantritt bei U.________) an fest und mit der Absicht des dauernden Verbleibens bei den Beschuldigten gewohnt hat. Dies tat sie bis ins Jahr 2023. Aufgrund des kürzeren angeklagten Deliktszeitraums ist von einer Wohnsitznahme bis zum 31. August 2019 auszugehen.