__ gewohnt habe. Bis Mitte 2016 sei sie aber nur unregelmässig in K.________ (Ortschaft) gewesen. Sie sei vor allem wegen der Gottesdienste an den Wochenenden hergereist (pag. 1191 Z. 7 ff.). Die Kammer stellt – wie auch schon die Vorinstanz – auf die Aussagen von F.________ anlässlich der Hauptverhandlung ab. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, weshalb sie auf ihre ersten Aussagen zurückgekommen ist. Sie machte detaillierte und auch überprüfbare Angaben zu ihrer Wohn- und Arbeitssituation in K.________.