___ angemeldet. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Juni 2020 gab sie an, dass sie erst ab September 2019, also nach Beendigung der Unterstützung durch die Sozialhilfe, bei den Ehegatten ________ gelebt habe (pag. 619 Z. 68). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie ihre früheren Aussagen in verschiedener Hinsicht korrigiert, auch bezüglich der Wohnsituation. Sie führte nunmehr aus, dass sie seit ihrem Stellenantritt bei U.________ (Arbeitgeber) anfangs November 2016 ununterbrochen und bis zu ihrem Auszug im Jahr 2023 bei den Ehegatten ________ gewohnt habe.