Damit zusammenhängend wird auch auf die Aussagen von G.________ verwiesen, wonach er sie angerufen und aufgefordert habe, dem Sozialdienst zu sagen, dass sie nicht bei ihnen gewohnt habe, sondern lediglich an den Wochenenden dort gewesen sei (pag. 506 Z. 149 ff.). Er hätte keine Veranlassung gehabt, G.________ vorzugeben, welche Angaben sie machen sollte, wenn sie tatsächlich nur jeweils besuchsweise anwesend gewesen wäre. Ad F.________ F.________ war gemäss Auszug der Einwohnerkontrolle ab dem 1. Februar 2017 bis über den Anklagezeitraum hinaus bei den Ehegatten ________ angemeldet.