27 bei handelte es sich nicht nur um gelegentliche Besuche, sondern um eine feste und ununterbrochene Wohnsitznahme. Die zeitweise anderslautenden Aussagen des Beschuldigten 1, wonach G.________ lediglich «zu Besuch war», weshalb man sie bei der Einreichung des Sozialhilfeantrags nicht erwähnt habe, sind zusammen mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Damit zusammenhängend wird auch auf die Aussagen von G._____