_ im angeklagten Zeitraum, mithin bereits im Jahr 2016, bei den Ehegatten ________ gewohnt hat und eben nicht nur zu Besuch war, wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten 1 anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 2. Juli 2020 bestätigt (pag. 407 Z. 90 f.). Die Kammer erachtet es folglich zusammen mit der Vorinstanz als erstellt, dass G.________ ab 1. April 2016 und damit im hier noch zu prüfenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2017 bei den Ehegatten ________ wohnte. Da-