Auch gegenüber der Gemeinde gab sie damals an, dass sie von 2012 bis Ende 2017 bei der Familie ________ gewohnt habe. Im Jahr 2018 sei sie in eine Nachbarwohnung gezogen, was sie nach Rücksprache mit der Vermieterin nicht gemeldet habe (pag. 9). Diese Angaben von G.________ stimmen mit den Aussagen von F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überein. Sie gab an, dass G.________ anfangs 2018 bereits in der anderen Wohnung, also nicht mehr gemeinsam mit ihr bei den Ehegatten ________, gelebt habe (pag. 1196 Z. 33 f.). Dass G.________ im angeklagten Zeitraum, mithin bereits im Jahr 2016, bei den Ehegatten