Anlässlich ihrer ersten Befragung sagte sie aus, sie sei bereits im Jahr 2017 ausgezogen, um in eine Wohnung unmittelbar daneben zu ziehen (pag. 504 Z. 68 ff.). Ihre Erklärung, weshalb sie diesen Umzug nicht meldete, erscheint nachvollziehbar: Es handelte sich um die praktisch gleiche Adresse. Die Verantwortlichen der Gemeinde I.________ haben G.________ am 27. August 2019 für weitere Abklärungen im Vorfeld der Anzeigeerstattung gegen die Ehegatten ________ telefonisch kontaktiert. Auch gegenüber der Gemeinde gab sie damals an, dass sie von 2012 bis Ende 2017 bei der Familie ________ gewohnt habe.