26 davon aus, dass sie im angeklagten Zeitraum (1. April 2016 bis 31. August 2019) ununterbrochen bei den Ehegatten ________ gewohnt hätten, was es vorliegend zu prüfen gilt. Die Beschuldigten machen diesbezüglich weiter geltend, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass sie die Gemeinde über diese Umstände hätten informieren müssen. Sie hätten nie die Absicht gehabt, die Gemeinde I.________ zu schädigen (pag. 410 Z. 231 ff.).