ein Zimmer bewohnten und bei der Gemeinde angemeldet waren. Diesbezüglich bestritten ist, in welchem Zeitraum wer und in welchem Umfang dort wohnte bzw. ob es sich lediglich um kurze Besuche gehandelt hat, ohne Absicht des dauernden Verbleibens (pag. 408 Z. 117 ff., pag. 409 Z. 178 ff.). Die Anklage geht