Schliesslich hätten die Ehegatten ________ von der Beschuldigten 2 erzielte Einkünfte sowie die Nebenkostenrückerstattung verschwiegen und dadurch bewirkt, dass die Gemeinde I.________ ihnen Sozialhilfegelder im Umfang von CHF 5'167.20 ausbezahlte, auf welche sie – der Höhe nach – keinen Anspruch hatten. 11.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die den Ehegatten ________ zur Last gelegten unterlassenen Meldungen an die Gemeinde I.________ zwecks korrekter Bemessung des Anspruchs auf Sozialhilfe (AKS Ziff. I.D.4) sind im äusseren Ablauf grundsätzlich unbestritten: