11. Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (AKS Ziff. I.D.4) 11.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz erklärte die Beschuldigten nicht wegen des ebenfalls angeklagten Betrugs, sondern lediglich wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es der Kam-