Die Zeugin konnte sodann keine der Wahrheitsfindung dienenden Aussagen machen. Die Kammer geht im Ergebnis und zusammen mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte 1 F.________ dazu anleitete, die Bankauszüge der O.________ AG zu fälschen, in der Absicht, von der Gemeinde I.________ Sozialhilfegelder zu erlangen, auf welche sie – der Höhe nach – keinen Anspruch hatten. Beide Ehegatten ________ reichten in der Folge im Wissen darum, dass die fraglichen Bankauszüge als Grundlage für die Bemessung ihres Anspruchs auf Sozialhilfe dienen würden, die gefälschten Urkunden bei der Gemeinde I.__