Sie wussten, was sie taten, und wollten dies auch. Die Täuschung des Sozialdienstes mittels gefälschter Urkunden war mithin beabsichtigt. 10.4 Beweisergebnis bzw. erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet die Kammer sowohl die Aussagen von G.________ als auch diejenigen von F.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als glaubhaft. Demgegenüber kann auf die Aussagen der beiden Beschuldigten nicht abgestellt werden und insbesondere deren Vorbringen, von den Fälschungen nichts mitbekommen zu haben, nicht gefolgt werden. Die Zeugin konnte sodann keine der Wahrheitsfindung dienenden Aussagen machen.