1648 Z. 1 ff.), was zumindest darauf hindeutet, dass die Beschuldigte 2 hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten der Familie im Bild ist. Insgesamt ist ein gewisses Machtgefälle zwischen den Beschuldigten zwar nicht von der Hand zu weisen, dieses erscheint aber nicht dermassen gross, dass die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 regelrecht ausgeliefert gewesen wäre, wie die Verteidigung der Kammer glaubhaft machen will.