461 Z. 96 ff.); auch wenn sie dies anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung dann wieder revidierte. Weiter hat der Beschuldigte 1 an der oberinstanzlichen Verhandlung auf die Frage nach Prämienverbilligungen und Ergänzungsleistungen gefragt, ob er diesbezüglich seine Ehefrau fragen dürfe (pag. 1648 Z. 1 ff.), was zumindest darauf hindeutet, dass die Beschuldigte 2 hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten der Familie im Bild ist.